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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Korthauer GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Korthauer GmbH mit Sitz in der Mittelstraße 11-13, 40789 Monheim am Rhein, vertreten durch den Geschäftsführer David M. M. Flick (nachfolgend: „Korthauer GmbH“ oder „KH“)

Teil I – Allgemeine Bedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge der Korthauer GmbH mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend gemeinsam „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt).

(2) Die Korthauer GmbH schließt keine Verträge mit Verbrauchern ab. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu handeln.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Korthauer GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand und allgemeine Leistungsgrundsätze

(1) Die Korthauer GmbH erbringt individuelle Beratungs-, Agentur-, Marketing-, Recruiting-, Social-Media-, Website-/Karriereseiten- sowie sonstige digital unterstützte Unternehmensleistungen.

(2) Soweit nicht ausdrücklich in Textform abweichend vereinbart, schuldet die Korthauer GmbH nicht die Erbringung eines Werks. Ein konkreter wirtschaftlicher, personeller, werblicher oder quantitativer Erfolg ist – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht geschuldet.

(3) Soweit ausdrücklich eine erfolgsabhängige Vergütung, eine Erfolgsprovision, eine Garantie oder eine besondere Zielgröße vereinbart wird, richtet sich deren Inhalt, Bemessung, Fälligkeit und Reichweite ausschließlich nach dem Angebot oder der gesonderten Individualvereinbarung.

(4) Die Korthauer GmbH erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung und übernimmt keine eigenständige Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbekampagnen, Internetauftritten, Social-Media-Inhalten, Datenschutzhinweisen, Impressen oder sonstigen Kundeninhalten. Der Kunde ist für die inhaltliche und rechtliche Zulässigkeit der von ihm veranlassten oder bereitgestellten Inhalte selbst verantwortlich.

(5) Soweit dies im Rahmen der vereinbarten Zielsetzung liegt und keine ausdrücklich abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die Korthauer GmbH berechtigt, Art, Inhalt, Aufbau und operative Aussteuerung der vereinbarten Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und anzupassen. Die berechtigten Interessen des Kunden werden dabei berücksichtigt.

(6) Plattformen und Drittsysteme wie insbesondere Meta, Google, LinkedIn, Instagram, YouTube, TikTok oder sonstige Anbieter können Kampagnen, Accounts, Werbekonten, Business-Manager oder sonstige technische Strukturen einschränken, stoppen oder sperren. Soweit dies nicht auf einem Verschulden der Korthauer GmbH beruht, liegt dies außerhalb ihres Einflussbereichs.

(7) Die Korthauer GmbH schuldet keine bestimmte Anzahl oder bestimmte Qualität von Bewerbungen, Anfragen, Leads, Impressionen, Reichweiten, Klicks, Gesprächen, Einstellungen, Vertragsabschlüssen oder sonstigen Ergebnissen, soweit dies nicht ausdrücklich abweichend vereinbart ist.

(8) Die Korthauer GmbH ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen, Subunternehmern und sonstigen Dritten zu bedienen. Eine Leistungserbringung durch eine bestimmte Person ist – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht geschuldet.

(9) Alle Leistungen, die im Angebot, Auftrag oder Vertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(10) Soweit Leistungen auf Angaben, Unterlagen, Einschätzungen, Freigaben oder sonstigen Informationen des Kunden beruhen, darf die Korthauer GmbH diese ihrer Tätigkeit zugrunde legen, sofern keine offensichtlichen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen.

(11) Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder Einfluss auf Aufwand, Zeitplan, technische Struktur oder operative Umsetzung haben, bedürfen einer gesonderten Abstimmung. Die Korthauer GmbH ist berechtigt, hierdurch erforderliche Anpassungen von Vergütung, Terminen, Laufzeiten und Leistungsumfang zu verlangen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Präsentation und Bewerbung von Leistungen der Korthauer GmbH auf Webseiten, in Broschüren, in Werbeanzeigen oder auf sonstigen Vertriebswegen stellt kein bindendes Angebot dar.

(2) Der Vertragsschluss kann fernmündlich, in Textform oder schriftlich erfolgen.

(3) Die Vertragsinhalte ergeben sich aus dem Angebot, diesen AGB sowie etwaigen ergänzenden Vereinbarungen.

(4) Der Kunde willigt ein, dass fernmündliche Vertragsgespräche oder Videokonferenzen zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufgezeichnet werden dürfen, sofern die Korthauer GmbH hierauf vor Beginn des Gesprächs hinweist.

§ 4 Kein Widerrufsrecht

Die Korthauer GmbH schließt ausschließlich Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht daher nicht.

§ 5 Mitwirkung, Feedback und Freigaben

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Freigaben, Zugangsdaten, Ansprechpartner und Rückmeldungen rechtzeitig bereitzustellen.

(2) Soweit die Korthauer GmbH dem Kunden Inhalte, Werbemittel, Entwürfe, Freigabelinks, Texte, Creatives, Website-Elemente oder sonstige freizugebende Unterlagen übermittelt, hat der Kunde innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist, mindestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, Rückmeldung in Textform zu geben.

(3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Rückmeldung, ist die Korthauer GmbH nach vorherigem Hinweis auf diese Folge berechtigt, die operative Umsetzung auf Grundlage der übermittelten Fassung fortzuführen.

(4) Verzögerungen aufgrund verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Kunden können den operativen Projektfortschritt beeinflussen und berühren – soweit die Verzögerung nicht von der Korthauer GmbH zu vertreten ist – weder die Fälligkeit der Vergütung noch Beginn, Dauer oder Verlängerung der Vertragslaufzeit.

(5) Freigaben von Werbemitteln, Kampagneninhalten, Entwürfen, Texten, Creatives, Websites, Landingpages oder sonstigen Maßnahmen dienen – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – dem operativen Projektablauf und stellen keine Abnahme im werkvertraglichen Sinne dar.

§ 6 Leistungen, Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit im Angebot eine Setup- bzw. Einrichtungsleistung vereinbart ist, beginnt diese mit Vertragsschluss und ist – sofern nichts Abweichendes geregelt ist – mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig.

(2) Monatlich wiederkehrende Leistungen beginnen – sofern im Angebot nichts Abweichendes ausdrücklich geregelt ist – mit Beginn des zweiten Vertragsmonats.

(3) Monatlich wiederkehrende Vergütungen sind jeweils im Voraus fällig. Die erste monatliche Vergütung wird mit Beginn der laufenden Leistungen gemäß Absatz 2 fällig.

(4) Der operative Kampagnenstart, der Go-Live-Zeitpunkt, Freigaben des Kunden oder das Vorliegen von Materialien haben auf Beginn, Fälligkeit und Laufzeit der Vergütung keinen Einfluss, soweit Verzögerungen nicht von der Korthauer GmbH zu vertreten sind.

(5) Rechnungen sind binnen fünf Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

(6) Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder SEPA-Lastschrift. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

(7) Im Falle einer Rücklastschrift ist der Kunde verpflichtet, den offenen Betrag binnen drei Werktagen auszugleichen sowie die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

(8) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist das Werbebudget nicht Bestandteil der Vergütung der Korthauer GmbH.

(9) Das Werbebudget wird vorab mit dem Kunden abgestimmt. Soweit vereinbart, ist die Korthauer GmbH berechtigt, das abgestimmte Werbebudget ganz oder teilweise im Voraus abzurechnen oder einzuziehen. Die Abwicklung erfolgt – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – über die Korthauer GmbH oder die eingesetzten Werbekonten. Tatsächlich angefallene Plattformkosten können transparent ausgewiesen und auf Wunsch nachgewiesen werden; etwaige Über- oder Unterdeckungen können im Rahmen der laufenden Abrechnung verrechnet werden.

(10) Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden berühren den Vergütungsanspruch der Korthauer GmbH nicht.

(11) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird für die im Angebot vereinbarte Mindestlaufzeit geschlossen.

(2) Die Mindestlaufzeit beginnt mit Vertragsschluss, sofern im Angebot nichts Abweichendes ausdrücklich geregelt ist.

(3) Wird der Vertrag nicht fristgerecht in Textform gekündigt, verlängert er sich automatisch um den im Angebot festgelegten Verlängerungszeitraum.

(4) Eine ordentliche Kündigung während der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen, soweit nicht im Angebot ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(6) Soweit es sich um Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB handeln sollte, ist das Recht zur freien Kündigung – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, sofern dies im Angebot oder in einer Individualvereinbarung vorgesehen ist.

§ 9 Verzug / Leistungseinstellung

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch die Korthauer GmbH beginnen nicht, bevor vereinbarte Vergütungen ausgeglichen und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig erbracht sind, soweit die jeweilige Leistung dies voraussetzt.

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, ist die Korthauer GmbH berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrags nicht auszuführen.

(3) Ist der Kunde mit mindestens zwei fälligen Zahlungen in Verzug, ist die Korthauer GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Die Korthauer GmbH kann in diesem Fall die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig werdende Vergütung als Schadensersatz geltend machen; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

§ 10 Bewerber- und Anfragenbearbeitung

(1) Soweit Leistungen zur Bearbeitung eingehender Bewerbungen oder Anfragen vereinbart sind, erfolgt die Unterstützung der Korthauer GmbH prozessbezogen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Produktlogik.

(2) Solche Leistungen können insbesondere Kurzbewerbungs- oder Kurzanfrageprozesse, strukturierte Erfassungs- und Bearbeitungslogiken, Follow-ups, Anforderung ergänzender Unterlagen, telefonische Vorqualifikation im Recruiting-Kontext sowie die Unterstützung bei der Koordination von Terminen umfassen.

(3) Die Erreichbarkeit, Reaktionsbereitschaft, Vollständigkeit von Angaben oder Unterlagen sowie die Mitwirkung der Bewerber oder Interessenten liegen außerhalb des Einflussbereichs der Korthauer GmbH.

(4) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verbleiben die abschließende Prüfung, Auswahl, Qualifizierung, Terminierung, Angebots- oder Vertragsanbahnung sowie die Entscheidung über Einstellung oder Vertragsabschluss beim Kunden.

(5) Soweit dies vereinbart oder zur Qualitätssicherung, Prozessunterstützung oder Vorqualifikation erforderlich ist, darf die Korthauer GmbH Bewerber oder Interessenten im Namen des Kunden kontaktieren.

§ 11 Werkvertragliche / abnahmebedürftige Leistungen

(1) Soweit Leistungen im Angebot, Auftrag, Pflichtenheft oder einer Leistungsbeschreibung ausdrücklich als werkvertraglich oder abnahmebedürftig bezeichnet sind, gelten ergänzend die nachfolgenden Absätze.

(2) Maßgeblich für Leistungsumfang, Teilabnahmen, Testfälle, Abnahmekriterien und Schnittstellen sind vorrangig das Angebot, der Auftrag und das jeweilige Pflichtenheft.

(3) Die Korthauer GmbH kann nach Fertigstellung abgrenzbarer Teilleistungen eine Teilabnahme und nach Fertigstellung der Gesamtleistung eine Gesamtabnahme verlangen.

(4) Der Kunde erklärt die Abnahme in Textform oder teilt in Textform konkret bezeichnete wesentliche Mängel mit. Erfolgt innerhalb von sieben Werktagen nach Abnahmeaufforderung keine Rückmeldung, gilt die Leistung als abgenommen, sofern die Korthauer GmbH auf diese Folge hingewiesen hat.

(5) Unerhebliche Mängel hindern die Abnahme nicht.

(6) Mängel, die von der Korthauer GmbH zu vertreten sind, werden im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung ohne gesonderte Vergütung beseitigt. Änderungswünsche, Zusatzleistungen oder Mängel, die nicht von der Korthauer GmbH zu vertreten sind, werden gesondert vergütet, sofern dies vereinbart ist.

§ 12 Urheberrecht und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen der Korthauer GmbH

(1) Sämtliche von der Korthauer GmbH veröffentlichten oder im Rahmen der Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Inhalte, Materialien, Texte, Videos, Bilder, Datenbanken, Vorlagen, Templates, Strategien, Kampagnenlogiken, Layouts, Konzepte, Systeme, Portale, Plattformstrukturen, Schulungsunterlagen, Creatives, Designs und sonstigen Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich und/oder leistungsschutzrechtlich geschützt.

(2) Soweit im Angebot, in den besonderen Bedingungen oder in einer Individualvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, erhält der Kunde an individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im vertraglich vorgesehenen Umfang. Bei betreuten Systemen, Kampagnenstrukturen, Portalen, Plattformen, Templates, Funnel-Logiken, Creatives oder sonstigen fortlaufend betreuten Leistungen ist das Nutzungsrecht auf die Dauer und den Zweck des jeweiligen Vertragsverhältnisses beschränkt.

(3) Eine Nutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus, insbesondere die Bearbeitung, Weitergabe an Dritte, Nutzung durch andere Agenturen, Vervielfältigung für Drittprojekte oder sonstige zweckfremde Verwertung, bedarf der vorherigen Zustimmung der Korthauer GmbH in Textform.

(4) Soweit dem Kunden Zugänge, Inhalte, Plattformbereiche, Vorlagen, Strategien oder Systeme der Korthauer GmbH zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese nur im Rahmen des geschlossenen Vertrags und nur durch die hierfür bestimmten Personen des Kunden genutzt werden.

(5) Jede unberechtigte Nutzung, Weitergabe oder Verwertung kann zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.

(6) Es ist dem Kunden untersagt, von der Korthauer GmbH zur Verfügung gestellte Vorlagen, Strategien, Templates, Konzepte, Funnelstrukturen, Schulungsinhalte, Systeme, Portallogiken oder sonstige interne Arbeitsgrundlagen an Dritte weiterzugeben oder außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks gewerblich zu verwerten, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform gestattet wurde.

(7) Dem Kunden überlassene Zugänge, Logindaten, Plattformbereiche, Inhalte oder Systeme dürfen nur durch die hierfür bestimmten Personen des Kunden genutzt und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

§ 13 Kundenmaterial, Kennzeichen und erforderliche Nutzungsrechte

(1) Stellt der Kunde der Korthauer GmbH Logos, Marken, Namen, Bilder, Videos, Texte, Tonmaterial, Daten oder sonstige Inhalte zur Verfügung, versichert er, dass er hierzu berechtigt ist und die Nutzung für die vertraglich vereinbarten Zwecke zulässig ist.

(2) Der Kunde räumt der Korthauer GmbH sowie den von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern die für die Vertragserfüllung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte ein, insbesondere zur Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung, Ausspielung und technisch erforderlichen Weiterverarbeitung im vertraglich erforderlichen Umfang.

(3) Der Kunde stellt die Korthauer GmbH von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der vom Kunden bereitgestellten Inhalte geltend gemacht werden, sofern die Ursache nicht aus der Sphäre der Korthauer GmbH stammt.

§ 14 Accounts, Assets, Systeme, Landingpages und Domains

(1) Bestehende Accounts, Business-Manager, Werbekonten, CRM-Systeme, Domains, Tracking-Setups oder sonstige Zugänge des Kunden verbleiben – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – im Eigentum bzw. in der Verfügungsmacht des Kunden.

(2) Von der Korthauer GmbH entwickelte Templates, Funnelstrukturen, Kampagnenlogiken, Systeme, technische Module, Designsysteme, interne Prozesse und sonstige eigene Arbeitsgrundlagen verbleiben – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarung – bei der Korthauer GmbH.

(3) Landingpages, Domains, Subdomains, Website-Systeme oder sonstige technische Infrastrukturen, die von der Korthauer GmbH bereitgestellt oder registriert werden, richten sich hinsichtlich Eigentum, Nutzungsdauer, Herausgabe, Übertragung und Deaktivierung nach dem Angebot, den besonderen Bedingungen und etwaigen gesonderten Übertragungsvereinbarungen.

(4) Ein Anspruch auf Herausgabe oder Übertragung besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 15 Referenzwerbung

(1) Die Korthauer GmbH ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Kunden zu Referenz- und Marketingzwecken zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Nutzung von Firmenname, Firma, Marke, Logo sowie eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen.

(2) Die Nutzung von im Rahmen der Zusammenarbeit entstandenen oder vom Kunden bereitgestellten Bild-, Video- und Tonmaterialien, einschließlich Testimonials, ist zulässig, sofern der Kunde diese Materialien zur Verfügung gestellt, deren Nutzung freigegeben hat oder an deren Erstellung im Rahmen eines hierfür vorgesehenen Termins, insbesondere eines als Testimonial-, Referenz- oder Content-Dreh bezeichneten Termins, bewusst und erkennbar mitgewirkt hat.

(3) Die Mitwirkung im Sinne von Absatz (2), insbesondere das bewusste Sprechen in die Kamera oder die Teilnahme an entsprechend gekennzeichneten Aufnahmesituationen, gilt als konkludente Einwilligung in die Nutzung der Inhalte zu Marketing- und Referenzzwecken der Korthauer GmbH.

(4) Die Nutzung umfasst insbesondere die Verwendung auf Websites, Landingpages, Social-Media-Plattformen, Werbeanzeigen sowie in Präsentationen und Vertriebsunterlagen. Die Inhalte dürfen bearbeitet, gekürzt und technisch angepasst werden, soweit der Aussagegehalt nicht verfälscht wird.

(5) Der Kunde versichert, dass hinsichtlich der bereitgestellten oder im Rahmen der Zusammenarbeit entstandenen Materialien die erforderlichen Nutzungsrechte sowie – soweit erforderlich – Einwilligungen der abgebildeten oder hörbaren Personen vorliegen. Der Kunde stellt die Korthauer GmbH insoweit von Ansprüchen Dritter frei, sofern diese nicht aus der Sphäre der Korthauer GmbH stammen.

(6) Eine Einschränkung oder ein Widerruf der Nutzung ist der Korthauer GmbH gegenüber in Textform mitzuteilen und wirkt ausschließlich für zukünftige Verwendungen, soweit gesetzlich zulässig. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Zugang der Mitteilung erfolgten Nutzung bleibt unberührt.

§ 16 Datenschutz, Vertraulichkeit und Auftragsverarbeitung

(1) Der Kunde versichert, bei der Bereitstellung von Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

(2) Soweit die Korthauer GmbH personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO, sofern eine solche erforderlich ist.

(3) Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Datenverarbeitung, die Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten sowie die rechtliche Zulässigkeit der bereitgestellten Inhalte verantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung etwas anderes geregelt ist.

(4) Die Parteien verpflichten sich, nicht offenkundige kaufmännische, technische, organisatorische und geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.

(5) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über das Ende des Vertrags hinaus für einen Zeitraum von zwei Jahren, soweit nicht gesetzlich oder individualvertraglich eine längere Frist gilt.

§ 17 Haftung

(1) Die Korthauer GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für ausdrücklich übernommene Garantien bleibt unberührt.

(4) Soweit gesetzlich zulässig, haftet die Korthauer GmbH nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(5) Soweit Plattformen, Drittsysteme oder sonstige Anbieter Kampagnen, Accounts oder technische Strukturen einschränken, stoppen oder sperren und dies nicht von der Korthauer GmbH zu vertreten ist, haftet die Korthauer GmbH hierfür nicht.

§ 18 Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Vertragsende keine von der Korthauer GmbH im Rahmen der konkreten Vertragsdurchführung unmittelbar eingesetzten Mitarbeiter aktiv und gezielt abzuwerben. Dies gilt nicht für allgemeine Stellenanzeigen oder Fälle, in denen sich die betreffende Person ohne vorherige aktive Ansprache des Kunden aus eigenem Antrieb bewirbt. Weitergehende Regelungen bedürfen einer Individualvereinbarung.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien, auch in Textform, gehen diesen AGB vor.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist – soweit zulässig – der Sitz der Korthauer GmbH.

(4) Vertragssprache ist deutsch.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Teil II – Besondere Bedingungen

§ 20 Besondere Bedingungen für Recruiting- und Kampagnenleistungen

(1) Soweit Recruiting-, Bewerber-, Anfrage-, Lead-, Neukunden- oder sonstige Kampagnenleistungen vereinbart sind, ergibt sich der konkrete Leistungsumfang aus dem Angebot.

(4) Soweit im Angebot Schaltungstage oder vergleichbare kampagnenbezogene Laufzeitbestandteile ausdrücklich vereinbart sind, verlängert sich im Falle plattformbedingter Störungen oder externer Unterbrechungen ausschließlich der betroffene Schaltungszeitraum, nicht jedoch automatisch die Service-, Vergütungs- oder Kündigungslogik, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) Ein Bewerber gilt im Rahmen der Zusammenarbeit als qualifiziert, wenn ausschließlich die nachfolgend genannten Mindestkriterien erfüllt sind: Sofern für die Position erforderlich, verfügt der Bewerber über eine abgeschlossene Ausbildung oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation. Sofern für die Ausübung der Tätigkeit zwingend erforderlich, besitzt der Bewerber die erforderliche Fahrerlaubnis, insbesondere Führerschein Klasse B.
Weitergehende Anforderungen sind für die Qualifikationsbewertung unbeachtlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich im Angebot oder in einer Individualvereinbarung als verbindliche Mindestkriterien festgelegt wurden.
Dies gilt insbesondere für eine bestimmte Dauer oder Tiefe der Berufserfahrung, spezifische Branchenkenntnisse, subjektive persönliche Präferenzen des Kunden oder sonstige Auswahlkriterien.
Gehaltsvorstellungen sind nur dann relevant, wenn sie die für Position, Region und Marktumfeld übliche Vergütung evident überschreiten. Maßgeblich sind insoweit die marktüblichen Gegebenheiten, nicht interne Gehaltsvorstellungen des Kunden, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindliches Mindestkriterium vereinbart wurden.
Die Ablehnung eines Bewerbers durch den Kunden aus Gründen, die über diese Mindestkriterien hinausgehen, hat keinen Einfluss auf die Einordnung als qualifizierter Bewerber.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, der Korthauer GmbH auf Anfrage Informationen zum Stand der Bearbeitung, zu Ablehnungsgründen, zu erfolgten Einstellungen oder zu zustande gekommenen Vertragsabschlüssen mitzuteilen, soweit dies für vereinbarte Vergütungsmodelle, Garantien, Reporting, Qualitätssicherung oder Prozessoptimierung erforderlich ist.

(5) Soweit im Angebot Gebietsschutz ausdrücklich vereinbart ist, richtet sich dessen Umfang, Dauer und räumlicher Zuschnitt ausschließlich nach dem Angebot oder der Individualvereinbarung.

(6) Soweit erfolgsabhängige Vergütungen, Garantien oder Sonderkündigungsrechte vereinbart sind, richten sich deren Voraussetzungen, Bemessung, Nachweispflichten und Rechtsfolgen ausschließlich nach dem Angebot oder der gesonderten Individualvereinbarung.

§ 21 Besondere Bedingungen für Social-Media-Leistungen

(1) Soweit Social-Media-Leistungen vereinbart sind, ergeben sich Anzahl, Umfang und Art der Inhalte aus dem Angebot. Redaktionspläne, Formate, Themen und Veröffentlichungszeitpunkte werden im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs abgestimmt.

(2) Nicht umfasst sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, insbesondere 24/7-Monitoring, Krisenkommunikation, die rechtliche Prüfung von Inhalten, die Bearbeitung komplexer oder eskalierter Kommentare/Nachrichten, Community-Management außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie gesonderte Produktionen außerhalb des vereinbarten Umfangs.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, notwendige Freigaben, Inhalte und Zugänge rechtzeitig bereitzustellen. Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden berühren den Vergütungsanspruch der Korthauer GmbH nicht.

§ 22 Besondere Bedingungen für Website- und Karriereseiten-Leistungen

(1) Soweit im Angebot Website- oder Karriereseiten-Leasing vereinbart ist, stellt die Korthauer GmbH dem Kunden ein fortlaufend betreutes Website-System zur Verfügung. Ein Anspruch auf Überlassung oder Herausgabe des vollständigen technischen Systems während der Vertragslaufzeit besteht nicht.

(2) Vom Kunden bereitgestellte Inhalte wie Logos, Bilder oder Texte verbleiben im Eigentum des Kunden. Struktur, Designsystem, Templates, Module und technische Systemarchitektur der Korthauer GmbH verbleiben – vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung – im Eigentum der Korthauer GmbH.

(3) Beginn der laufenden Vergütung und Beginn der Mindestlaufzeit müssen – soweit nichts Abweichendes ausdrücklich geregelt ist – identisch sein.

(4) Nach Vertragsende wird das System deaktiviert, sofern keine abweichende Übertragungsvereinbarung getroffen wird. Eine Übertragung von Inhalten und technisch übertragbaren Dateien bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(5) Drittanbieter-Lizenzen, Plugins, Fonts, Tracking-Tools oder sonstige Fremdleistungen sind nicht Bestandteil einer Übertragung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

§ 23 Besondere Bedingungen für Software- und Plattformmodule

(1) Soweit Leistungen zur Einrichtung, Strukturierung, Konfiguration oder Einführung externer Software- oder Plattformlösungen vereinbart sind, bezieht sich die Leistung der Korthauer GmbH auf die abgestimmte Strukturierung, Einrichtung, Konfiguration und Einführung im vereinbarten Umfang.

(2) Etwaige Lizenz-, Abo- oder Nutzungskosten externer Softwarelösungen, insbesondere LearningSuite, Memberspot, Personio oder vergleichbarer Systeme, sind nicht Bestandteil der Vergütung, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

(3) Eine im Angebot enthaltene befristete Nachbetreuung beginnt mit Übergabe, Freischaltung oder Inbetriebnahme des jeweiligen Systems und endet automatisch nach Ablauf des im Angebot bestimmten Zeitraums, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

(4) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet die Korthauer GmbH keine dauerhafte Administration, inhaltliche Pflege oder Weiterentwicklung der jeweiligen Fremdsoftware über den vereinbarten Leistungs- oder Supportzeitraum hinaus.

(5) Zugangsdaten zu Plattformen, Systemen oder Portalen dürfen nur durch die hierfür bestimmten Personen des Kunden genutzt und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.

(6) Für externe Software- oder Plattformlösungen gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Änderungen von Funktionen, Verfügbarkeit, Preisen, Schnittstellen oder Geschäftsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters liegen – soweit nicht von der Korthauer GmbH zu vertreten – außerhalb des Einflussbereichs der Korthauer GmbH.

§ 24 Besondere Bedingungen für Content- und Produktionsleistungen

(1) Soweit Foto-, Video-, Content- oder sonstige Produktionsleistungen vereinbart sind, erfolgt die Terminierung und Durchführung in Abstimmung zwischen den Parteien auf Grundlage der vereinbarten Zielsetzung.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung erforderlichen Personen, Inhalte, Freigaben, Zugangsmöglichkeiten, Räumlichkeiten, Locations oder sonstigen organisatorischen Voraussetzungen rechtzeitig bereitzustellen. Verzögerungen oder Verschiebungen aufgrund fehlender Mitwirkung, mangelnder Verfügbarkeit von Personen oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Kunden können den Produktionsablauf und die Terminierung beeinflussen.

(3) Die Korthauer GmbH schuldet die Durchführung und Aufbereitung der Produktion im vereinbarten Umfang. Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Rohdateien, Rohschnitte oder unbearbeiteten Ausgangsmaterialien besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Die Nutzung der im Rahmen der Produktion erstellten Materialien richtet sich nach § 12 dieser AGB, den besonderen Bedingungen sowie dem jeweiligen Angebot. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, dürfen die erstellten Materialien nur im vertraglich vorgesehenen Umfang genutzt werden.

(5) Witterungsbedingungen, Lichtverhältnisse, betriebliche Abläufe, Verfügbarkeit von Mitwirkenden oder sonstige tatsächliche Umstände vor Ort können Einfluss auf Durchführung und Ergebnis der Produktion haben, soweit diese Umstände nicht von der Korthauer GmbH zu vertreten sind.

AGB-Stand: 01. Januar 2026

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Korthauer GmbH nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

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